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B. Vorrang des EU-Rechts
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Beispiel 2
– nach EuGH, Slg. 2010, 365 (Kücükdeveci); beachte auch EuGH, Slg. 2005, 9981 (Mangold), dazu näher unten Rn. 265:
Die Arbeitnehmerin A war seit ihrem vollendeten 18. Lebensjahr bei der Firma F angestellt. Im Alter von 28 Jahren wurde sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat entlassen. Denn F hatte die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt (§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.). A macht geltend, dass diese Regelung eine EU-rechtlich verbotene Diskriminierung wegen des Alters darstelle.
§ 3 Europarechtliche Grundlagen für die Privatrechtssetzung › B. Vorrang des EU-Rechts › I. Grundsatz