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1. Die Grundfreiheiten

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Ein spezieller Bereich, in dem der Vorrang des (primären) EU-Rechts sich auch auf das Privatrecht auswirken kann, ist die Wahrung und Sicherung der Grundfreiheiten.

Die vier Grundfreiheiten[78] bilden einen zentralen Kern des Binnenmarkts. Die in Art. 26 Abs. 2 AEUV genannten und im weiteren Vertragstext konkretisierten Freiheiten umfassen die Freiheit des Warenverkehrs gemäß Art. 28 f., 34 f. AEUV, die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV, die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 64 AEUV und die Freiheit des Personenverkehrs gemäß Art. 21 AEUV. Letztere enthält auch die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV).

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