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1. Vorüberlegungen
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Aus dem Anwendungsvorrang des EU-Rechts folgt zunächst, dass die Grundfreiheiten unmittelbar auch für das Privatrecht gelten.[93] Privatrechtliche Normen sind also grundsätzlich am Maßstab der Grundfreiheiten zu messen. Demgegenüber können die Grundfreiheiten nur in sehr eingeschränktem Rahmen unmittelbar die Privaten binden.[94] Private Verträge unterliegen also nicht ohne weiteres einer Grundfreiheitenkontrolle. Die Grundfreiheiten entfalten nur in bestimmten Fällen Drittwirkung (zu Sonderfällen Rn. 79 ff.).[95]
Die Anwendbarkeit der Grundfreiheiten auf das Privatrecht hat in Deutschland zunächst große Sorge ausgelöst.[96] Heute hat sich die Sorge weitgehend zerstreut. Den besonders bedrohlich scheinenden Verstoß zentraler privatrechtlicher Normen gegen die Warenverkehrsfreiheit hat der EuGH bisher nie angenommen. Schwierigkeiten macht aber weiterhin die Begründung dieser faktischen Zurückhaltung. Außerdem hat es wichtige Entscheidungen zur Freizügigkeit gegeben. Im Folgenden sollen zunächst die wichtigsten Eckpunkte der Rechtsprechung des EuGH zu den Grundfreiheiten dargestellt werden, bevor einige die Behandlung des Privatrechts betreffende Erklärungsversuche diskutiert werden.