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1. Überblick
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Die Drittwirkung der Grundrechtecharta und der Diskriminierungsverbote zwischen Privaten wurde oben immer wieder kurz thematisiert. Nach überwiegender Ansicht und der bisherigen Rechtsprechung des EuGH kommt eine unmittelbare Wirkung zwischen Privaten in der Regel nicht in Betracht. Wenn allerdings ein Grundrecht oder Diskriminierungsverbot so konkret ausgestaltet ist, dass es als subjektives Recht einer privaten Person verstanden werden kann, ist entgegenstehendes nationales Recht, das eine Richtlinie fehlerhaft umsetzt, unangewendet zu lassen.[146]
Da die Frage der Einwirkung von Grundrechten und Grundfreiheiten für das europäische Privatrecht von besonders großer Bedeutung ist, seien hier noch einmal die wesentlichen Punkte zusammengefasst und einzelne Fragen vertieft.