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b) Eingrenzung der Wirkung der Grundfreiheiten auf grenzüberschreitende Sachverhalte
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Bei der Aufregung um das Verhältnis von nationalem Privatrecht und Grundfreiheiten darf nicht übersehen werden, dass die Grundfreiheiten nur Binnenmarktsachverhalte erfassen. Sie greifen also nur in Fällen ein, bei denen Berührung zu mehreren Mitgliedstaaten gegeben ist. Die viel häufigeren rein innerstaatlichen Sachverhalte werden von den Grundfreiheiten dagegen nicht berührt.[113]
Zu bedenken ist aber auf der anderen Seite, dass eine zivilrechtliche Norm, wenn der EuGH sie – in einem Sachverhalt mit Auslandsberührung – für grundfreiheitenwidrig erklärt hat, im Rechtsverkehr ohne Auslandsberührung nicht bedenkenlos weiter gelten kann. Es würde dadurch nämlich eine Ungleichbehandlung von nationalen und grenzüberschreitenden Verträgen erfolgen. Zwar besteht das Schlagwort, dass der EuGH bzw. das EU-Recht „die Inländerdiskriminierung“ dulde.[114] Es ist aber offenkundig, dass die Inländerdiskriminierung, wiewohl das EU-Recht zurzeit keine Mittel dagegen kennt, dem Binnenmarktgedanken nicht günstig ist. Zudem wird oftmals das nationale Recht und insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein, so dass schon dies einer Weiteranwendung der Norm auf innerstaatliche Sachverhalte entgegenstünde.[115]