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Die Meinung, welche das Privatrecht in Produkt- und Verkaufsmodalitäten einteilen will, baut auf der Rechtsprechung des EuGH auf und systematisiert diese. Da die Entscheidungen des EuGH eine große Bindungswirkung entfalten (siehe zum Ausmaß dieser Wirkung näher unten Rn. 180), erscheint diese Ansicht zunächst vernünftig. Gegen sie spricht aber, dass die Unterscheidung von Verkaufs- und Produktmodalitäten sich für das Zivilrecht nicht sehr eignet. Schon angesichts der soeben aufgezeigten unterschiedlichen Betrachtungsmöglichkeiten verspricht die Aufteilung des Privatrechts in Verkaufs- und Produktmodalitäten keine befriedigende Klärung der Problematik.[123] Die Beispiele für unklare Fälle lassen sich zudem noch ausdehnen. So hat der EuGH selbst die im Rahmen der culpa in contrahendo entstehenden Nebenpflichten (im zu entscheidenden Falle eine Aufklärungspflicht) nicht als Produktmodalität und auch nicht als Verkaufsmodalität eingeordnet.[124] Überhaupt spricht es gegen die Übernahme des Modells der Verkaufs- und Produktmodalitäten, dass der EuGH selbst diese von ihm geprägte Unterscheidung bisher nicht auf zivilrechtliche Normen angewendet hat. Vor allem die zunächst vielleicht naheliegende Möglichkeit, das gesamte Zivilrecht als Verkaufsmodalität einzuordnen, erscheint durch die Rechtsprechung des EuGH versperrt. Somit bleibt es erforderlich, andere dogmatische Überlegungen zur Eingrenzung der Wirkung der Grundfreiheiten anzustellen.

Europäisches Privatrecht

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