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2. Geltung der Grundfreiheiten im Rechtsverhältnis zwischen Privaten

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Oben wurde gesagt, dass die Grundfreiheiten nicht ohne weiteres Drittwirkung zwischen Privaten entfalten. Das bedeutet, dass private Verträge in der Regel nicht am Maßstab der Grundfreiheiten zu messen sind. Allerdings handelt es sich hier um einen hoch umstrittenen Bereich, der zudem für die Grundfreiheiten derzeit nicht einheitlich zu beurteilen ist.[147] Für die Warenverkehrsfreiheit wurde eine Drittwirkung früher meist besonders deutlich abgelehnt.[148] Als Argument wurde gern angeführt, dass die Art. 101 ff. AEUV insofern eine spezielle, abschließende Regelung seien. Diese Spezialregelungen gelten allerdings nur für den Bereich des Wettbewerbsrechts. Der EuGH hat in der Sache Fra.bo inzwischen entschieden, dass auch die Warenverkehrsfreiheit Drittwirkung haben kann. In Deutschland war ein privater Verein dafür zuständig, Produkte für Gas- und Wasserleitungen zu zertifizieren. Die Zertifizierung war Voraussetzung dafür, dass die Produkte auf dem deutschen Markt verkauft werden konnten. Ein italienischer Hersteller von Verbindungsstücken für Gas- und Wasserleitungen erhielt ein solches Zertifikat nicht. Er klagte unmittelbar gegen den Verein und berief sich dabei auf Art. 28 AEUV. Der EuGH erklärte, die Warenverkehrsfreiheit sei auf die Normungs- und Zertifizierungstätigkeiten einer privaten Einrichtung anzuwenden.[149]

Die Drittwirkung im Rahmen der Personenverkehrsfreiheit hat der EuGH immer wieder angenommen, soweit es um das Verhalten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ging.[150] Auch die Regelwerke der Sportverbände hat er mehrfach an der Personenverkehrs- und der Dienstleistungsfreiheit gemessen.[151] Häufig wird versucht, diese Rechtsprechung des EuGH damit gleichsam „abzufedern“, dass gesagt wird, die Verbände übernähmen hier Rechtssetzungsaufgaben, die funktional der staatlichen Rechtssetzung glichen.[152]

Aus diesen Entscheidungen, die letztlich meist Sondersituationen betroffen haben, allgemeine Erkenntnisse abzuleiten, ist sehr schwierig. Mit Vorsicht lässt sich aber wohl sagen, dass der EuGH eine unmittelbare Wirkung annimmt, sobald eine Diskriminierung einer Person durch eine größere Organisation oder einen Verband vorliegt.[153]

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