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2. Freizügigkeit und nicht diskriminierendes nationales Recht in der Rechtsprechung des EuGH

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Die Freizügigkeit, mit der Niederlassungsfreiheit und der Arbeitnehmerfreizügigkeit, hat erhebliche Auswirkungen für die Anknüpfungsregeln des internationalen Privatrechts gehabt.

In dem einleitenden Beispiel 3 (Rn. 45) mussten die Eltern bisher wirklich einen ihrer Namen für das Kind auswählen. Denn das deutsche internationale Namensrecht knüpft nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB an die Staatsangehörigkeit an. Das führt dazu, dass deutsche Kinder in Deutschland stets dem § 1617 BGB unterliegen und keinen Doppelnamen tragen dürfen.[97] In einem dem Beispiel ganz entsprechenden Fall befand der EuGH, dass diese Regelung eine Beschränkung der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV darstelle.[98] Denn für das Kind erschwere es die Freizügigkeit erheblich, wenn in seinem deutschen Reisepass ein anderer Name eingetragen sei als im dänischen Personenregister.[99] Der deutsche Gesetzgeber hat auf diese Rechtsprechung reagiert. Art. 48 EGBGB bestimmt nun, dass Deutsche, für die bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat ein Name in das Personenstandsregister eingetragen worden ist, diesen Namen auch in Deutschland wählen dürfen.

Im internationalen Gesellschaftsrecht musste die zuvor herrschende Sitztheorie, die die Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat erschwerte, aufgegeben werden (dazu unten Rn. 602).

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