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b) Heutiger Stand der EuGH-Rechtsprechung
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Der EuGH hat die Keck-Formel seitdem nicht wesentlich verändert. Explizit wendet er sie auch nur noch selten an. Die Begriffe „Verkaufsmodalität“ – im Wesentlichen handelt es sich um Regeln für den Verkauf, etwa ein Verbot von Werbung – und das Gegenstück, die „Produktmodalität“ – hier handelt es sich um auf die Ware bezogene Regeln, etwa zur Form der Verpackung –, hat er nie grundlegend geklärt.[105] Mit der Entscheidung Kommission/Italien hat der EuGH vielmehr einen etwas anderen Weg beschritten. Er hat dort eine Argumentation begründet, die er nun häufig verwendet. Dabei werden – in recht allgemeiner Weise – verschiedene Anforderungen genannt, die letztlich alle darauf gerichtet sind, eine Marktzugangsbeschränkung zu beschreiben.[106] Die Prüfung erfolgt in Stufen, so dass die Literatur vom Drei-Stufen-Test spricht.[107] Für das Privatrecht gibt dieser Test wenig her.
Der EuGH hat aber für nicht diskriminierendes nationales Privatrecht bisher niemals einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit angenommen. Es ist also ein vorsichtiger Umgang des EuGH mit dem nationalen Privatrecht, und zwar auch mit dem zwingenden nationalen Privatrecht, zu beobachten, ohne dass eine erkennbare allgemeine Linie vorhanden wäre. Eindeutig ist nur, dass ungewisse und mittelbare Beeinträchtigungen dem EuGH bei privatrechtlichen Normen für eine Verletzung der Grundfreiheiten nicht ausreichen.[108] Es wird wohl eine spürbare Bedeutung der Beeinträchtigung verlangt, wörtlich heißt es meist, sie dürfe nicht „zu ungewiß und mittelbar“ sein.[109] Wäre nicht der Begriff des „Spürbarkeitskriteriums“ bereits als Fachausdruck im Bereich des Wettbewerbsrechts belegt,[110] so könnte durchaus von einem solchen gesprochen werden.[111]
Insgesamt weist die Rechtsprechung keine klare Linie auf, meidet es aber deutlich, Privatrechtsnormen der Mitgliedstaaten als grundfreiheitenwidrig zu verstehen. Daher ist sogar gesagt worden, dass die jeweiligen Begründungen des EuGH geradezu wie Ausflüchte erscheinen müssen.[112]