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bb) Anwendungsbeispiele
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Da sich Produktmodalitäten wohl immer auf ein bestimmtes Produkt beziehen müssen, sind Normen, welche die Modalitäten eines Vertragsabschlusses regeln, fast nie Produktmodalitäten. Denn sie machen keine bestimmten Vorgaben für Produkte, sie können also in der Regel auch nicht den Handel mit bestimmten Produkten beschränken. Sie bestimmen nur in allgemeiner, nicht auf bestimmte Produkte ausgerichteter Hinsicht, auf welche Weise Verträge abzuschließen und durchzuführen sind.
Einige wenige privatrechtliche Normen haben aber doch zur Folge, dass bestimmte Produkte überhaupt nicht verkauft werden dürfen. Vorstellbar ist die Einordnung als produktbezogen in Deutschland zunächst bei §§ 134, 138 BGB. Diese Normen schließen Verträge über gewisse Vertragsgegenstände völlig aus. Die relevanten Beispiele lassen sich vor allem im Bereich der Dienstleistungsfreiheit finden. So ist es bei den privaten Wettbüros. Den von Deutschland für das frühere Verbot vorgebrachten Rechtfertigungsgrund (Vorbeugung gegen Spielsucht) erkannten das BVerfG und der EuGH nicht an, da die staatliche Wettorganisation Oddset in großem Stil Werbung für Sportwetten gemacht hatte.[120] Als weitere in Europa relevante Beispiele sind der Prostitutionsvertrag und der Leihmuttervertrag genannt worden.[121] Verträge über diese Vertragsgegenstände sind in Deutschland nichtig, so dass also das jeweilige „Produkt“ bzw. der jeweilige „Dienst“ in Deutschland nicht (legal) vermarktet werden kann.
Aber auch andere Normen können bestimmte Produkte faktisch vom Markt drängen. Vor allem Remien, der versucht hat, die Differenzierung des Privatrechts in Produkt- und Verkaufsmodalitäten flächendeckend durchzuführen, hat dies aufgezeigt. So kann die zwingend vorgeschriebene Kündbarkeit des Darlehens mit veränderlichem Zinssatz nach § 489 Abs. 2 BGB zwar einerseits als Verkaufsmodalität verstanden werden. Sie lässt sich aber andererseits auch als Verbot des Produkts „Kredit mit variablem Zins aber fester Laufzeit“ deuten.[122]