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5. Zwischenergebnis
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Es besteht keine Einigkeit darüber, wie die Grundfreiheiten auf das Privatrecht einwirken. Vielfach werden privatrechtliche Normen als „Verkaufsmodalitäten“ eingeordnet. In einer Art Weiterführung der Keck-Rechtsprechung des EuGH wären sie damit von der Grundfreiheitenkontrolle weitgehend ausgenommen. Nach anderer Ansicht ist die Beschränkung der Grundfreiheiten durch privatrechtliche Normen in der Regel gerechtfertigt, weil das Privatrecht die erforderliche Grundlage des Marktes sei.
Die hier unterstützte Auffassung geht noch einen Schritt weiter. Sie baut auf der Aussage auf, dass das Privatrecht gerade dazu da ist, den Handel – und damit auch die Grundfreiheiten! – überhaupt erst zu gewährleisten. Die Unwirksamkeit privatrechtlicher Normen wäre für die Grundfreiheiten im Allgemeinen schädlicher als Handelshindernisse, die durch unterschiedliches nationales Recht entstehen. Daher muss eine Beeinträchtigung der Grundfreiheiten durch nicht diskriminierende privatrechtliche Normen schon auf der Tatbestandsebene verneint werden.
Einige Sonderfälle bedürfen aber noch einer vertieften Betrachtung.