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6. Grundfreiheiten und nationales Privatrecht, welches über den Schutzstandard einer Richtlinie hinausgeht
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Beispiel 4
– nach EuGH Slg. 2006, 2093 (A-Punkt Schmuckhandel):
S handelt mit preiswerten Schmuckwaren, die er an der Haustür verkauft. Neuerdings ist er nicht mehr nur in Bayern, sondern auch in Österreich tätig. Unerwartet bekommt er einen Strafbefehl, weil es in Österreich verboten ist, Schmuckwaren an der Haustür zu vertreiben. Er meint, die Warenverkehrsfreiheit sei verletzt.