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C. Grundfreiheiten, Diskriminierungsverbot, Unionsbürgerschaft und Privatrecht
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Literaturhinweis:
Bachmann, Nationales Privatrecht im Spannungsfeld der Grundfreiheiten, AcP 210 (2010), 424; Ludwigs/Weidermann, Drittwirkung der Europäischen Grundfreiheiten – Von der Divergenz zur Konvergenz?, Jura 2014, 152.
Beispiel 3
– nach EuGH Slg. 2008, 7639 (Grunkin-Paul):
Herr Müller und Frau Meier sind ein deutsches Ehepaar. Bei der Geburt ihres ersten Kindes leben sie in Dänemark. Das Kind wird mit dem Nachnamen Meier-Müller ins dänische Geburtsregister eingetragen. Nun zieht die Familie zurück nach Flensburg und bekommt die Mitteilung, dass das Kind nur einen der beiden Nachnamen tragen dürfe (§ 1617 BGB, Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Können Herr Müller und Frau Meier sich wehren?
§ 3 Europarechtliche Grundlagen für die Privatrechtssetzung › C. Grundfreiheiten, Diskriminierungsverbot, Unionsbürgerschaft und Privatrecht › I. Inhalt und Wirkungsweise der Grundfreiheiten