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e) Die obersten Magistrate

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imperium/auspicium

Grundlage der Macht der obersten Magistrate (Konsuln, Praetoren) war das imperium. Die mit diesem Begriff bezeichnete Kompetenz umfasste den militärischen Oberbefehl (imperium militiae) sowie die Kompetenz, für die Gemeinschaft mit den Göttern in Verbindung zu treten (auspicium). Hinzu kamen die zivilen Aufgaben.

Neben den Riten und Kulten verraten die Bezeichnungen und die äußeren Insignien der magistralen Macht, die fasces und die sella curulis, den etruskischen Einfluss:

fasces

Die fasces, die aus einem Rutenbündel mit Richtbeil (die oben herausragten und nur bei Trauer umgekehrt wurden) bestanden, waren seit den Etruskern Zeichen richterlicher Gewalt des römischen Magistraten. Sie wurden diesem von Liktoren, die zahlenmäßig nach der Bedeutung und Kompetenz des Magistraten bestellt wurden, vorangetragen. Zwölf Liktoren standen für Konsuln zur Verfügung, sechs für die Praetoren. Die Liktoren durften keine Sklaven sein, wurden zunächst jährlich, später lebenslang bestellt. Sie waren in Dekurien zu 24 Mann gegliedert.

sella curulis

Die sella curulis (von currus/Wagen) war unter den etruskischen Königen Wagen- und Richtstuhl. Sie blieb in republikanischer Zeit Zeichen richterlicher Gewalt höherer Beamter. Sie stand dem Interrex, Konsul, Praetor, Decemvir, Konsulartribun, Prokonsul, Propraetor, Diktator, magister equitum und curulischem (seit Sulla auch plebejischen) Aedil zu. Dazu verfügten über ihn die Censoren und der Flamen Dialis (nicht curulisch). Bei Leichenfeiern wurde das Ahnenbild auf die sella gesetzt.

pomerium

Sobald der Konsul – oder an seiner statt der Praetor – nach Vollzug der entsprechenden religiösen Riten das pomerium, die Stadtgrenze, überschritten hatte, war er erst wieder zu belangen, wenn er als Privatmann nach Rom zurückkehrte. Davor war er nur durch das imperium seines Kollegen zu stoppen, der aber in der Regel und besonders in späterer Zeit nicht an demselben Ort operierte.

provincia

Der Senat tagte in der Stadt, „beriet“ den Magistrat nur in Rom, konnte demnach dem Konsul höchstens den Nachschub und Sold verweigern. Die Volksversammlung hatte nach der Wahl den Zugriff nur bis zur Vergabe des „Amtsbereiches“ (provincia, erst im ersten Jahrhundert v. Chr. dem heutigen Verständnis nach rein geographisch zu verstehen), die zeitlich auf ein Jahr und örtlich auf eine geographische Einheit oder einen Gegner begrenzt war. Der Volkstribun musste stets in der Stadt bleiben.

prorogatio

Sogar die Regel der Annuität wurde unterlaufen, da häufig ein objektiver Zwang die Beendigung der Aufgabe jenseits der Jahresgrenze erforderte. Der Konsul beziehungsweise der Praetor amtierte dann nach seinem Amtsjahr als Prokonsul beziehungsweise Propraetor noch so lange, bis er entweder – das war der Normalfall – die Aufgabe gelöst hatte oder aber abgelöst wurde. Den Provinzstatthaltern wurden auch Quaestoren für die Bewältigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten beigegeben.

Prorogationsrecht

Erst später (im 2. Jahrhundert v. Chr.) wurde die absolute Verfügungsgewalt über römische Bürger eingeschränkt auf die Soldaten unter seinem Befehl. Zivilisten konnten sich nach Rom überführen lassen, wo sie Provokationsrecht besaßen und unter dem Schutz des Volkstribuns standen.

imperium domi

Das imperium domi war dagegen wesentlich eingeschränkter: Der Imperiums-Träger hatte mit den Standesgenossen im Senat zu verhandeln, sein Zurücktreten in diesen Kreis nach seiner Amtszeit zu bedenken und war vor allem der Interzession seines Kollegen und des Volksstribunen ausgesetzt, die jedes Verfahren sistieren konnten (siehe Schema und Tabelle 1).

Die Machtkontrolle war bis ins Letzte perfektioniert. Die Exekutive war nur im Konsens handlungsfähig.

Tabelle 1: Magistraturen

a) außerordentlich:


b) ordentlich:



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Die Innenpolitik der Römischen Republik 264-133 v.Chr.

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