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II. Das gegenwärtige Sanktionssystem

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Nach Anstößen durch das Marburger Programm von Franz von Liszt (1882) und nach dem Vorbild eines schweizerischen Vorentwurfs von Carl Stoss (1893) wurde durch das sog. Gewohnheitsverbrechergesetz von 1933 die Zweispurigkeit des Strafrechts geltendes Recht.[4] Das deutsche Sanktionssystem ist seither gekennzeichnet durch eine Zweispurigkeit von Strafen und Maßregeln.[5] In seiner Urfassung von 1871 kannte das StGB nur Strafen. Es bestand also eine Fixierung auf die Tat unter Ausblendung des Täters; selbst wenn im Hinblick auf seine Gefährlichkeit und Behandlungsbedürftigkeit ein Sicherungs- bzw. Besserungsinteresse bestand, konnte das Strafrecht nicht angemessen reagieren. Aus diesem Grunde führte das Gewohnheitsverbrechergesetz von 1933 neben der Strafe auch Maßregeln der Sicherung und Besserung ein.

Sie sind – anders als die repressiven Strafen – präventiv an der Gefährlichkeit des Täters ausgerichtet und setzen nicht unbedingt Schuld voraus. Auch wird die Strafe durch das Maß der Schuld, die Maßregel dagegen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) begrenzt.

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