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1. Grundsatz: Territorialitätsprinzip

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Grundsätzlich gilt das Territorialitätsprinzip, d. h. dem deutschen Strafrecht unterliegen alle im Inland begangenen Straftaten ohne Rücksicht auf die Nationalität des Täters oder Opfers, vgl. § 3 StGB. Bezüglich des Begehungsortes legt § 9 StGB den sog. Ubiquitätsgrundsatz fest. Die Tat ist nach dieser Vorschrift an jedem Ort begangen, an dem der Täter bzw. ein Mittäter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an welchem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte. Erschießt also Täter A von österreichischem Staatsgebiet aus den B, der sich auf deutschem Staatsgebiet befindet, so ist Tatort sowohl Österreich als auch Deutschland. Interessant ist zum Begehungsort folgendes vom BGH entschiedenes

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Beispiel: Der 1944 in Deutschland geborene Täter A, der seit 1996 australischer Staatsbürger war, stellte in Australien Artikel ins Internet, die den Holocaust leugneten. Als A in Deutschland Freunde besuchte, wurde er festgenommen. Strafbarkeit des A? (Auschwitzlüge-Fall nach BGHSt 46, 212[57])

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Lösung: A hat sich wegen Volksverhetzung nach § 130 III StGB strafbar gemacht. Der BGH hat hier eine Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nicht allein darauf gegründet, dass die Inhalte im Internet auch in Deutschland abrufbar sind. Vielmehr hat er darauf abgestellt, dass die Tat objektiv einen besonderen Bezug zur Bundesrepublik Deutschland aufweist, da die Äußerungen abstrakt geeignet seien, den öffentlichen Frieden in Deutschland zu stören (Hinweis: Ein vom BGH verlangter „Inlandsbezug“ von Internetinhalten wäre etwa bei einfacher verbotener Pornografie sicherlich zu verneinen. Dies zeigt auch § 6 Nr. 6 StGB, der nur für Kinderpornografie das Weltrechtsprinzip für anwendbar erklärt). Letztlich ist das Bemühen des BGH um Einschränkung der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nur auf solche Inhalte, die einen besonderen Inlandsbezug aufweisen, verständlich. Denn ohne diese Einschränkung müssten die deutschen Strafverfolgungsbehörden alle Personen, die weltweit unerlaubte Inhalte ins Netz stellen, strafrechtlich verfolgen.). Sofern die vom Täter verwendeten Formulierungen geeignet sind, das Verfolgungsschicksal der betroffenen Juden, welches Teil ihrer persönlichen Würde ist, verächtlich zu machen (Beleidigung unter Kollektivbezeichnung, s. dazu ausführl. Jäger, BT, Rn. 150 ff.), liegt auch eine Beleidigung nach § 185 StGB vor. Das gilt z. B. bei Äußerungen wie „Gaskammermythos“ und „astronomische Zahlen“. Für § 185 StGB ist hier ausnahmsweise kein Strafantrag erforderlich, vgl. § 194 I S. 2 StGB. Der BGH nimmt schließlich auch einen postmortalen Persönlichkeitsschutz an, der sich aus Art. 1, 2 GG ergibt, sodass bei den dargestellten Formulierungen auch eine Strafbarkeit wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB gegeben ist. Auch hier ist kein Strafantrag erforderlich, vgl. § 194 II S. 2 StGB. A ist damit strafbar nach §§ 130, 185, 189 StGB. Die Taten stehen zueinander in Tateinheit, § 52 StGB.

Hinweis: Seit einiger Zeit geht der Senat sogar davon aus, dass es bei abstrakten und abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten, die durch Einstellen strafbarer Inhalte im Ausland verwirklicht werden, überhaupt keinen inländischen Erfolgsort gebe. Mangels Inlandstatort wäre dann § 130 StGB nicht verfolgbar.[58]

Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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