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2. Ausnahmen vom Grundsatz

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Ist eine Tat nicht im Inland begangen, so kann dennoch ausnahmsweise deutsches Strafrecht eingreifen:

a) Flaggenprinzip, § 4 StGB

b) Aktives Personalitätsprinzip

Danach unterliegen dem deutschen Strafrecht unter bestimmten Umständen Straftaten Deutscher auch, wenn sie im Ausland begangen wurden, vgl. §§ 5 Nr. 3a, 5b, 8, 9, 12; 7 II Nr. 1 StGB.

c) Passives Personalitätsprinzip (Klausur!) Nach § 7 I StGB gilt das deutsche Strafrecht auch für Taten, die zwar im Ausland begangen wurden, die sich aber gegen einen Deutschen richten, sofern die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder keiner Strafgewalt unterliegt.

Achtung Klausur: Wenn überhaupt, dann spielt in der Klausur das passive Personalitätsprinzip eine Rolle. Man erkennt das Problem grundsätzlich daran, dass der Sachverhalt im Ausland spielt und im Bearbeitervermerk z. B. folgender Hinw. zu finden ist: „Es ist davon auszugehen, dass in Nepal in etwa die gleichen Strafvorschriften gelten wie in Deutschland.“

d) Schutzprinzip Dieses gilt bei bestimmten Auslandstaten, die sich gegen inländische Interessen richten, vgl. §§ 5 Nr. 1, 2, 3b, 4, 5a, 6, 7, 10, 11, 13, 14 StGB.

e) Universal- oder Weltrechtsprinzip Bestimmte Taten unterfallen dem inländischen Strafrecht grundsätzlich, § 6 StGB.[59]

Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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