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1. Kausale Handlungslehre

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Handlung ist danach Verursachung oder Nichthinderung einer Veränderung der Außenwelt durch willkürliches Verhalten.[70]

Kritik: Einzuwenden ist gegen diesen Handlungsbegriff jedoch, dass sich Spontanreaktionen und Automatismen so nur schwer als strafrechtlich relevante Handlungen einstufen lassen. Auch ist auf diese Weise jedenfalls unbewusstes Unterlassen kaum als Handlung im strafrechtlichen Sinne fassbar, weil dieses grundsätzlich nicht durch einen Willensimpuls ausgelöst wird.[71]

Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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