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b) Fehlen rechtlicher Relevanz

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Eine Zurechnung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Täter eine rechtlich irrelevante Gefahr schafft.[33]

Beispiel 1: A schickt den B auf eine Flugreise nach Florida in der Hoffnung, der B werde dort erschossen. Tatsächlich geschieht das.

Beispiel 2: A überredet den B zum Spazierengehen, obwohl – wie A weiß – ein Gewitter aufzieht. Wie von A erhofft, wird B tödlich von einem Blitz getroffen.

Beispiel 3: A will den B mit Rattengift töten, wobei er versehentlich zu Zuckerwasser greift. B trinkt dieses und stirbt, weil er zuckerkrank ist.[34]

Hier liegt in allen Fällen keine rechtlich relevante Gefahrschaffung vor. Dabei ist es im zweiten Fall auch unerheblich, ob es sich bei B um einen voll zurechnungsfähigen Erwachsenen oder um den 4-jährigen Sohn des A handelt. Denn wenn die Gefahr schon keine rechtliche Relevanz aufweist, dann kann es auf die Frage einer freiverantwortlichen Selbstgefährdung überhaupt nicht mehr ankommen.[35] Und im dritten Fall hat A durch die Hingabe des Zuckerwassers objektiv in Bezug auf den eingetretenen Tod keine unerlaubte Gefahr geschaffen, da es Sache des Zuckerkranken ist, sich ggf. vor dem Trinken zu vergewissern, ob das zu sich zu nehmende Getränk gesundheitsschädlichen Zucker enthält. Andernfalls müsste sich jeder, der einem anderen ein zuckerhaltiges Getränk reicht, in einem strafrechtlich relevanten Bereich bewegen, weil sein Gegenüber zuckerkrank sein könnte. A kann daher hier nur wegen Tötungsversuchs bestraft werden, weil er von Gift (also von einer rechtlich relevanten Gefahr) ausging (für den Tatentschluss genügt Vorsatz hinsichtlich der die Zurechnung begründenden Umstände und für das unmittelbare Ansetzen ist nach § 22 StGB ebenfalls die Vorstellung des Täters ausschlaggebend). In den Bsp. 1 und 2 wäre dagegen nicht einmal Versuch gegeben, da sich A dort auch keine Umstände vorstellte, die eine rechtlich relevante Gefahr begründen.

Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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