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2. Finale Handlungslehre

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Handlung ist nach dieser von Welzel begründeten Lehre ein vom Willen gesteuertes zweckgerichtetes Geschehen[72] oder kürzer: Handlung ist Ausübung von Zwecktätigkeit.[73]

Kritik: Dagegen wird aber zu Recht eingewandt, dass sich Delikte unbewusster Fahrlässigkeit so nicht erfassen lassen. Roxin[74] bringt hier das Bsp., dass sich beim Gewehrreinigen unbeabsichtigt ein Schuss löst, der einen anderen tötet. Hier liegt hinsichtlich des Todeserfolges sicherlich keine zweckgerichtete Handlung vor und was das Reinigen als solches angeht, so ist dieses zwar gewollt und zielgerichtet, bezeichnet aber nicht die strafrechtlich relevante Zielsetzung (der strafrechtlich relevante Erfolg ist nicht der Reinigungserfolg, sondern die Tötung und diese wurde gerade nicht zweckhaft bewirkt).[75]

Auch fehlt es beim Unterlassungsdelikt an einer konkreten Finalität, weil keine Steuerung auf ein bestimmtes Ziel hin stattfindet. Vielmehr liegt das Wesen der Unterlassung gerade in der Nicht-Steuerung.

Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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