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a) Risikoverringerung

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Danach ist ein Erfolg dann nicht zurechenbar, wenn ein Verhalten zu einer Abschwächung oder zeitlichen Hinausschiebung führt.[29]

Beispiel: A will B mit voller Wucht ins Gesicht schlagen, um ihm das Nasenbein zu brechen. C lenkt den Schlag ab, sodass B nur eine harmlose Schürfwunde an der Wange davonträgt.

Achtung Klausur: Von einer Risikoverringerung kann nach h. M. nicht gesprochen werden, wenn der Täter zwar eine Gefahr verringert bzw. beseitigt, dabei aber eine ganz neue Gefahr schafft.[30]

Beispiel: A, B und C sind mit ihrem Dreisitzer-Flugzeug in der Wüste Namib abgestürzt. Sie wollen in drei verschiedene Richtungen gehen. A, der den C nicht mag, vergiftet vorher das Wasser in dessen Flasche. B, der den C auch nicht mag, bohrt unabhängig davon die Wasserflasche des C an. C verdurstet nach drei Tagen, weil er keinen Tropfen mehr aus der Flasche bringt. Bei dem Gift handelte es sich um sofort tödliches Rattengift. Haben sich A und B nach deutschem Recht gem. § 212 StGB strafbar gemacht?[31]

Lösung: Hier ist A schon nicht kausal geworden (seine Vergiftungshandlung kann hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg – Tod durch Verdursten – entfiele) und daher nur wegen versuchter Tötung strafbar. B ist dagegen zwar kausal, aber der Erfolg könnte ihm wegen der Risikoverringerung (er hat das vergiftete (!) Wasser „entschärft“) nicht zurechenbar sein, weil B keine Lebensverkürzung, sondern eine Lebensverlängerung bewirkt hat. Indessen ist hier aber zu berücksichtigen, dass B eine ganz neue Gefahr (nämlich die des Verdurstens) geschaffen hat, die sich auch im Erfolg realisiert hat. B hat daher den Tod auch zurechenbar verwirklicht (sehr str.).[32]

Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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