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VI. Die verschiedenen Handlungsbegriffe

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Vorbemerkung für die Klausur: Die Bedeutung der Handlungslehren sollte hier nicht überschätzt werden. Man muss sich als Folge klar machen, dass man sich mit der Ablehnung einer Handlung grundsätzlich aus der Klausurprüfung katapultiert. Im Zweifel ist daher eine strafrechtlich relevante Handlung zu bejahen.

Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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