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d) Rechtmäßiges Alternativverhalten

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Beispiel: Der Lastwagenfahrer A überholt den Radfahrer B mit einem Seitenabstand von 0,75 m statt der vorgeschriebenen 1,50 m. B gerät unter den Lastzug und erleidet eine letale Hirnquetschung. Auch bei ordnungsgemäßem Abstand wäre der Unfall möglicherweise nicht zu vermeiden gewesen (BGHSt 11, 1).

Bei Fahrlässigkeitsdelikten (vgl. zur Prüfung sogleich den Trunkenheitsfahrt-Fall I Rn. 45 f.) soll laut BGH nur dann der Zurechnungszusammenhang zu bejahen sein, wenn bei rechtmäßigem Alternativverhalten der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen wäre (Vermeidbarkeitstheorie). Ein solcher Pflichtwidrigkeitszusammenhang sei hier jedoch nicht mit der nötigen Sicherheit festzustellen.[43]

Nach der von der Gegenauffassung vertretenen Risikoerhöhungslehre[44] genügt es dagegen bereits, dass der Täter die Gefahr für das Rechtsgut unerlaubt erhöht hat und der Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten möglicherweise ausgeblieben wäre.

Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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