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2. Der rechtliche Zusammenhang zwischen Täterhandlung und Erfolg (objektive Zurechnung)

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Die Versuche, eine Einschränkung der uferlosen Äquivalenztheorie nach Adäquanz-[25] und Relevanzgesichtspunkten[26] vorzunehmen, haben sich letztlich nicht durchsetzen können, da sie für eine strafrechtliche Begrenzung zu ungenau sind.[27] Von der Rspr. und einem Teil der Lehre wurde daher versucht, eine Einschränkung durch einzelne Fallgruppen zu erzielen.

Achtung Klausur: Wichtig ist, dass man sich schon an dieser Stelle klar macht, dass die im Folgenden beschriebenen Fallgruppen Gesichtspunkte sind, die die objektive Zurechnung einschränken und lediglich von der Rspr. und einem Teil der Lit. als Gründe betrachtet wurden und teilweise noch werden, die die Kausalität beschränken bzw. unterbrechen. Aber man muss sich vor Augen halten: Kausalität ist etwas Faktisches[28] und kann daher nur vorliegen oder nicht vorliegen. Eine Einschränkung der Kausalität ist daher schon begrifflich ausgeschlossen. Möglich ist vielmehr nur eine Einschränkung der rechtlichen „objektiven Zurechnung“. Freilich wird dies erst verständlich, wenn dieses Kapitel (§ 2) vollständig durchgearbeitet worden ist.

Die von der Rspr. und Lit. angeführten einschränkenden Fallgruppen werden daher im Folgenden als Gründe der Zurechnungseinschränkung beschrieben, obwohl sie die Rspr. bisweilen verfehlt als Kausalitätseinschränkungen bezeichnet hat:

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