Читать книгу Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook - Christian Jäger - Страница 39

aa) Kritik an der Risikoerhöhungslehre

Оглавление

41

Gegen die Risikoerhöhungslehre werden in Rspr. und Lit. vor allem zwei Einwände vorgebracht:

(1) Verstoß gegen den Grundsatz „in-dubio-pro-reo“[45]

42

Antikritik von Roxin:[46] Der „in-dubio-pro-reo“-Grundsatz sei hier nicht verletzt, da (etwa im LKW-Bsp.) feststehe, dass der Täter das Risiko erhöht hat, d. h. eine unerlaubte Gefahr geschaffen hat (indem der LKW-Fahrer den geforderten Abstand missachtet hat). Der in-dubio-pro-reo-Grundsatz, so Roxin, betreffe dagegen nur die Schuld- und Straffrage (d. h. die Frage, ob jemand Täter war oder nicht), nicht aber die Auslegung eines Tatbestandes (d. h. die Frage, ob man für die Zurechnung schon die Möglichkeit einer Erfolgsvermeidung im Falle eines rechtmäßigen Alternativverhaltens ausreichen lässt).

(2) Erfolgsdelikte werden zu Gefährdungsdelikten umqualifiziert[47]

43

Antikritik von Roxin:[48] Jeder Erfolg wird über eine Gefahr vermittelt und die Risikoerhöhungslehre verzichtet weder auf den Erfolg (im LKW-Bsp. muss der Radfahrer natürlich tot sein) noch auf den Zusammenhang zwischen Gefahrerhöhung und Erfolg (der im LKW-Bsp. deshalb gegeben sei, weil sich auf jeden Fall eine unerlaubte Gefahr verwirklicht habe, da sich aufgrund der Unerlaubtheit des Verhaltens tatsächlich nur etwas Unerlaubtes im Erfolg realisieren konnte); d. h.: nach Roxin ist eben überhaupt nichts Erlaubtes vorhanden, das sich im Erfolg realisieren könnte, wenn sich der Täter mit seinem Verhalten im unerlaubten Bereich bewegt.

Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

Подняться наверх