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§ 2 Die Zurechnung eines Erfolges zur Person des Täters

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Vorbemerkung: Machen Sie sich vorab klar, dass es im Allgemeinen Teil des Strafrechts immer wieder um die Variation des einen großen Themas der Zurechnung geht. Im objektiven Tatbestand wird gefragt, ob der Erfolg dem Täter objektiv zurechenbar ist, im subjektiven Tatbestand geht die Frage dahin, ob dem Täter der Erfolg auch subjektiv zurechenbar ist. In der Schuld geht es um personale (individuelle) Zurechnung. Aber auch beim Unterlassungsdelikt und bei Täterschaft und Teilnahme handelt es sich im Rahmen der Garantenstellung und im Rahmen der subjektiven Lehren bzw. der Tatherrschaftslehre letztlich um die Frage täterschaftlicher Zurechnung.

Was zunächst die Zurechnung im Rahmen des objektiven Tatbestands betrifft, so stellt sich bei den Erfolgsdelikten, bei denen das Gesetz die Strafe an die Herbeiführung eines von der Handlung grundsätzlich trennbaren Außenwelterfolges knüpft (z. B. §§ 212, 222, 223, 229, 303 StGB) die Frage, wann dem Täter der Erfolg (d. h. die Rechtsgutsbeeinträchtigung) als sein Werk zuzurechnen ist.[1]

Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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