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3. Strafrecht in den neuen Bundesländern

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Nach dem Vollzug der deutschen Einheit (3.10.1990) gilt das bundesdeutsche Strafrecht auch in den neuen Bundesländern, soweit der Einigungsvertrag nichts Abweichendes bestimmt.

Eine besondere Regelung musste für Straftaten geschaffen werden, die vor dem 3.10.1990 begangen wurden und noch nicht abgeurteilt waren. Nach Art. 315 EGStGB gelten hier die Regeln des intertemporären Strafrechts, sodass für Alttäter zunächst DDR-Strafrecht die Beurteilungsgrundlage bildet, es sei denn, das bundesdeutsche Strafrecht ist milder (§ 2 III StGB), Art. 315 I EGStGB i. V. m. § 2 I StGB. Eine Ausnahme macht Art. 315 IV EGStGB, wonach ausschließlich bundesdeutsches Strafrecht anwendbar ist, wenn die Tat auch schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach bundesdeutschem Recht strafbar war.

Beispiel: Unterschlagung von Geld durch MfS-Abteilungsleiter bei der Post (in der DDR) aus Briefen von Westdeutschen an Ostdeutsche vor der Wende. Nach Art. 315 IV EGStGB ist hier das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, da nach § 7 I StGB dieses Recht schon vorher anwendbar war (die Straftaten richteten sich gegen Deutsche!).[60]

Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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