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3. Soziale Handlungslehre

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Danach ist Handlung ein vom menschlichen Willen beherrschtes oder beherrschbares sozialerhebliches Verhalten[76] oder kurz: Handlung ist „sozialerhebliches menschliches Verhalten“.[77]

Kritik: Diese Definition bedarf bei genauer Betrachtung erst noch der Definition, weil Kriterien der Sozialerheblichkeit festgelegt werden müssen und sich vielfach erst aus dem (Straf-)Recht selbst ergeben werden. Die soziale Begriffsbestimmung kennzeichnet daher nicht die Handlung selbst, sondern bei Lichte besehen nur deren Folgen.

Examens-Repetitorium Strafrecht Allgemeiner Teil, eBook

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