Читать книгу Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung - Christian Laustetter - Страница 48
cc) Interessenabwägung
ОглавлениеNach § 34 S. 1 StGB müsste nun jedoch das geschützte Interesse, hier also das Interesse des B, dem möglicherweise zweiten, tödlichen Schlag zu entkommen, das beeinträchtigte Interesse, also das Interesse des R auf seine körperliche Unversehrtheit, wesentlich überwiegen. Vergleicht man die beiden Rechtsgüter, so ist festzustellen, dass das geschützte Rechtsgut Leben das beeinträchtigte Rechtsgut körperliche Unversehrtheit wesentlich überwiegt.