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c) Subjektives Rechtfertigungselement

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In subjektiver Hinsicht müsste B gehandelt haben, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwehren. Vorliegend rannte er R um, um dem zweiten Schlag zu entkommen, um also die ihm drohende Gefahr abzuwehren.

Die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB sind damit gegeben. B handelte demnach nicht rechtswidrig.

Klausurhinweis: Eine Erwähnung der Schuld verbietet sich nunmehr gänzlich, da eine bereits gerechtfertigte Person niemals schuldhaft handeln kann. Es kann direkt zum Ergebnis übergegangen werden.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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