Читать книгу Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung - Christian Laustetter - Страница 50
c) Subjektives Rechtfertigungselement
ОглавлениеIn subjektiver Hinsicht müsste B gehandelt haben, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwehren. Vorliegend rannte er R um, um dem zweiten Schlag zu entkommen, um also die ihm drohende Gefahr abzuwehren.
Die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB sind damit gegeben. B handelte demnach nicht rechtswidrig.
Klausurhinweis: Eine Erwähnung der Schuld verbietet sich nunmehr gänzlich, da eine bereits gerechtfertigte Person niemals schuldhaft handeln kann. Es kann direkt zum Ergebnis übergegangen werden.