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d) Objektive Zurechnung

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Zu prüfen ist, ob der Erfolg dem H auch objektiv zuzurechnen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen hat, das sich im tatbestandsmäßigen Erfolg niedergeschlagen hat.34 H hat durch den Tritt gegen den Kopf des O ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen, das sich auch im tatbestandsmäßigen Todeserfolg niedergeschlagen hat. Folglich ist der Erfolg dem H auch objektiv zurechenbar.

Somit ist der objektive Tatbestand des § 212 Abs. 1 StGB erfüllt.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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