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2. Subjektiver Tatbestand

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H müsste auch den subjektiven Tatbestand erfüllt haben. Hierfür müsste er vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.35 Vorliegend wusste H um die Möglichkeit, dass sein Tritt gegen den Kopf tödlich sein könnte. Zwar hoffte er, dass der Erfolg in Form des Todes von O ausbleiben werde. Er wusste jedoch, dass dies sehr unwahrscheinlich ist. Obwohl ihm der Erfolgseintritt damit an sich unerwünscht war, hat er sich mit ihm abgefunden und ihn damit auch billigend in Kauf genommen. Damit hat H zumindest mit Eventualvorsatz und damit vorsätzlich gehandelt. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.

Fälle und Lösungen im Strafrecht für die Polizeiausbildung

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