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II. Parlamentarische Mitwirkung bei der Richterwahl

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Momentan werden die Richter und Generalanwälte von den einzelnen Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit die Richter besitzen, vorgeschlagen und im gegenseitigen Einvernehmen durch die Regierungen aller Mitgliedstaaten ernannt (Art. 253, 254 II AEUV). Zuvor ist ein mit dem Vertrag von Lissabon 2009 neu errichteter Ausschuss dazu aufgerufen, seine Stellungnahme zur Eignung der Kandidaten abzugeben (Art. 255 AEUV). Dieser Ausschuss wird wiederum durch den Rat berufen und ist mit hervorragend befähigten Juristen u.a. der höchsten europäischen Gerichte besetzt. Ein Mitglied des Ausschusses wird durch das Europäische Parlament vorgeschlagen.

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Teilweise wird ob dieses Befundes gefordert, bei der Auswahl der Richter am GHEU dem Europäischen Parlament eine stärkere Rolle zukommen zu lassen. Dies sei nach derzeitigem Stand der europäischen Integration notwendig.[51] Dem ist entgegenzuhalten, dass die Unabhängigkeit der europäischen Judikative einer Einflussnahme anderer Gewalten Grenzen setzt und eine demokratische Legitimation des GHEU nicht zwingend erforderlich ist. Durch eine im ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren erlassene Verordnung steht es dem EU-Gesetzgeber immerhin frei, die GHEU-Satzung in großen Teilen zu ändern (vgl. Art. 281 II AEUV). Gleichwohl erscheinen absehbare Änderungen in der Bestellung der Richter aufgrund der primärrechtlichen Verankerung und des Willens der EU-Mitgliedstaaten, ihren diesbezüglichen Einfluss zu behalten, nicht sehr wahrscheinlich. Vielmehr steht das Anliegen der einzelnen Staaten im Vordergrund, mit mindestens einem Richter an den jeweiligen Gerichten repräsentiert zu sein. Andererseits zeigt das Beispiel des EGMR – die dortigen Richter werden von den Vertragsstaaten vorgeschlagen und von der parlamentarischen Versammlung des Europarates aus jeweils drei Kandidaten ausgewählt –, dass internationale Richterstellen sich auch anders besetzen lassen. Kritiklos ist die Richterwahl an den EGMR im Europarat freilich auch nicht. Aufgrund qualitativer Probleme mit einzelnen Richtern wurde mittlerweile auch dort ein beratender Expertenausschuss eingerichtet, der dem Ausschuss nach Art. 253, 255 AEUV ähnlich ist. Er überprüft, ob die Kandidaten die Voraussetzungen des Art. 21 I EMRK erfüllen.[52]

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Immerhin wurden die Voraussetzungen, von Deutschland als deutscher Richter am EuGH vorgeschlagen zu werden, etwa zeitgleich mit dem Vertrag von Lissabon geändert. Zuvor wurden die Richter allein durch die Bundesregierung ausgewählt, mittlerweile benennt die Bundesregierung die Kandidaten zumindest im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuss (§ 1 III Richterwahlgesetz).

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