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I. Identifikation und Beantwortung von Rechtsfragen

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Insb. die gesetzlichen Prüfungen nach § 2 Abs. 1 WPO beschränken sich nicht auf rein betriebswirtschaftliche Fragestellungen. Vielmehr muss der WP in diesen Fällen rechtliche Problemstellungen erkennen können und sodann selbst oder durch Hinzuziehung von Fachleuten zutreffend beurteilen.

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

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