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II. Vertiefte Kenntnisse höchster Kompetenzstufe

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Zu Recht verlangen das Wirtschaftsprüfungsexamen und der auf der Grundlage der WPAnrV verbindlich erklärte Referenzrahmen vom 29.11.2016 für die Anerkennung von Studiengängen (§ 8a WPO) und die Anrechnung von Prüfungsleistungen (§ 13b WPO) in den insoweit berührten Rechtsgebieten – qualitativ – eine Kompetenzausprägung der sechsten und damit höchsten Stufe „Bewertung“: „Studierende können Werturteile abgeben, Vergleiche heranziehen und richtige Schlussfolgerungen ziehen, sie können Prognosen erstellen und die eigenen Aussagen rechtfertigen“. Diese qualitative Kompetenz darf sich lt. Referenzrahmen insb. im Gesellschafts-, Konzern- und Umwandlungsrecht, aber auch in weiten Teilen des Handelsrechts nicht nur auf den Gesetzeswortlaut beziehen, sondern muss – in der Tiefe – seine gesamte Auslegung durch Rechtsprechung und Schrifttum umfassen.[2]

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Als eines von vielen Beispielen mag hierfür die Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre herhalten. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG verlangt allein die Angabe (irgend)eines Grundes für den Bezugsrechtsausschluss. Erst das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben in der Wirkung des Bezugsrechtsausschlusses (Verwässerung der Stimmrechte etc.) einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung der Aktionäre erkannt und dafür praeter legem, außerhalb des Gesetzestextes, eine Rechtfertigung aus dem Gesellschaftsinteresse gefordert (vgl. Rn. 1756 und 1999). Diese im Wege der Anfechtungsklage judikable Einschränkung dient dem verfassungsrechtlich geforderten Minderheitenschutz.

Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss (§ 186 Abs. 3, 4 AktG)

1. Expliziter Ausschluss der übrigen Aktionäre (Abs. 3 S. 1)
2. ¾-Mehrheit bei der Beschlussfassung erforderlich (Abs. 3 S. 2)
3. Bekanntmachung der Ausschließungsabsicht mit Veröffentlichung der Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung (Abs. 4 S. 1)
4. Berichtspflicht des Vorstands a) Begründung für Bezugsrechtsausschluss (Abs. 4 S. 2 HS. 1), b) Ausgabebetrag erforderlich (HS. 2) c) Umfassend und konkret
5. Materielle Voraussetzung: sachliche Rechtfertigung (Rechtsprechung) a) Gesellschaftsinteresse b) Geeignetheit und Erforderlichkeit c) Verhältnismäßigkeit d) oder zumindest in Publikumsgesellschaft statt a) – c): § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
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