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ОглавлениеFriedrich Christian Ebert Annotatio [Aufzeichnung]
Durch welche das höchstungerechte Verfahren deß Herrn Friederich Leopold von Adelsheim, meines gewesenen Principalen, gegen mich, desselben abgekommenen Verwalther, in puncto Remotionis ab officio, genuine et probabiliter [bezüglich der Entfernung aus dem Amt, ehrlich und wahrhaftig] vor Augen gestelt und zu erkennen gegeben wird.
In grösester Ermanglung wahrer und ohnverwerfflicher Uhrsachen und statthafter Beweggründe, hat man, solch-Adelsheim. Herrschaftl. Seits, überhaubt und sonderbar, bevorab nach Inhalt deß unterm 17. July gegenwärtig 1758. Jahrs datirt, und einer sonst gewöhnl. gemeinen Signatur viel ähnlicher, als einer in dergleichen Casibus gebührlichen Schrift, seyenden Decrets, ledigliche und äußerst exaggerirte Scheingründe erhizt und hefftig fürgekehrt, um, sogleich, primo intuitu [nach dem ersten Augenschein], dem an und für sich selbst höchstunjustificirlichen procedere die Gestalt zu geben, als ob es durchaus gerecht, gelind, und billich wäre.
Deßwegen wurde auch, in möglichster Stille, alles einseitig fürgenommen, ich über keinen einzigen Passum und punct derer mir angeschuldigten und zur Last gelegten Vergehungen und Pflicht-Verlezungen constituirt und befragt, sondern nur schlechter Dings, unter dem Vorhalt einige Zeit her observirender herrschaftl. Unzufriedenheit, über meine Ambtirung und Verhältnis, am 25. Maji 1758 woraus die Suspension schnell und hastig angekündigt, auch also gleichbalden würklich fürgenommen und vollstreket.
Ich beruffe und beziehe mich fördersamst und haubtsächlich auff die, solch-herrschafftlr. Seits, zu Wachbach verbliebene und hoffentlich integraliter [unversehrt] asservirt werdende Ambts-Acta und Brieffschafften, gewieß und wahrhafftig wissend, daß deren eine ganze Menge denen hievorgedachten schwer und mancherley Beschuldigungen und äußerst gehässig und verbitterten praedicamenten gänzlich widersprechen und sie kräfftigst widerlegen.
Was vor eine Inquisition zu solchen Dingen rechtlich erfordert werde; Das ist zur Genüge bekannt, hierbey aber findet selbige sich keines Wegs, und gleichwol ist eine so scharfe Sentenz gefället, als wenn es alles ganz legaliter [rechtmäßig] tractirt und abgeschlossen wäre.
Schlechter Dings und pur lediglich hat man eylichst den punctum Residui [Rückstände, Rest] hervorgesucht und fürgenommen, denselben auch alsbald so bekleistert und scheinbar gemacht, als ob er genau und gründlich untersucht, gefährlich und pflichtwidriger Weiß perpetrirt gefunden, auch pure [bloß, nur] von mir confessirt worden wäre, da doch jenes gar nicht, dießes aber valde limitate et restrictive [sehr begrenzt und eingeengt; in sehr beschränktem Rahmen] geschehen, wie das dießfalßige protocollum, in welchem ich mich mit unterschrieben habe, /:wenn es ja, zumal im Context, noch richtig vorhanden:/ nicht anderst zeigen kan.
Es bestehet also ged. Residuum, seiner wahren und eigentlichen Bewandnis nach, in nichts anderem, als dem jenigen, was, sancte [unverbrüchlich] promittirtermaßen, zu meinem Gehalt und nötiger Subsistenz, von Gott und Rechts wegen, annoch gehörig geweßen, mir aber, successive, und in Zeit von 38 Jahren, zu verrechnen, nicht verstattet worden, ein welches alles ich noch jedesmal, mit hinreichlich und ohnverwerflichen Specialien, darthun und behaubten kan.
Daß man, solch-Adelsheimr. Seits zu Wachbach, in Vertheidig- und Behauptung dasiger jurisdictional- und anderer-Gerechtsamen und Befugnißen, nicht allemal durchdringen können, sondern dann und wann stekend verblieben, solches ist nicht meine Schuld, dieße aber die mehreste und wahre Ursach desselben gewesen, daß man erwehnter Seits, aus bekannter Tenacitaet und Scheu für denen Costen, sich nicht hat entschließen können, die Sachen an höhere Orte gelangen zu laßen, und benöthigten Beystand auszuwürken, welches dießfalßige Acten und Brieffschaften klährlich bezeugen.
Abb. 4: Schriftprobe Friedrich Christian Ebert (1758)
Und durch dergleichen Mißhelligkeiten und Streit-Händel ist auch fürnehmlich erfolgt, daß solchseitige UmgeldsGefälle in benannten Jahren, nicht haben können erhoben werden, welche jedoch darum nicht verlustigt, sondern von denen wachbacher Burg.Mstrn.31 solcher Zeit, die sie zu liefern schuldig, schon noch ganz füglich heraus- und zur Hand- zu bringen sind.
Die Rückstände und Reste derer Unterthanen aber, welcher Vermögen und NahrungsMittel, bey entstandenen unglückl. und elenden Zeiten, bevorab unter der Noblesse, da so viele Schazungen haben entrichtet, und deren noch immerhin häuffig praestiret werden müssen, successive gar sehr abgenommen, haben unmöglich weiter, als doch gleichwol, vermög der Ambts-Rechnungen, alljährlich geschehen, exigiret werden können, auch befanden sich unter denen alten Resten, nach ohnwidersprechlichem Inhalt derer Manualien deß alten Herrn Johann Friederichs von Adelsheim allschon nahmhafte Posten inexigibel und gänzlich caduc [hinfällig, ungültig], die ich, bey Antritt meiner Ambtierung, dennoch übernehmen und fortführen müssen.
Derer beederseitigen Herren von Adelsheim zu Wachbach mehreste Geld-Einnahmen kommen aus Verkauffung Getreids und Weins, dießen hat man, notorie [allgemein bekannt, nicht weiter beweispflichtig], bereits verschiedentl. Jahr hero, nicht zu versilbern vermögt, und jenes ist lezthero weit nicht so reichlich gerathen, als in vorigen Jahren, mithin auch das aus dessen Verkauff eingegangene wenige Geld, zu Bestreitung derer nöthigst und ohnumgänglichsten AmbtsAußgaben diesseits, völlig uffgegangen, und demnach auch nicht möglich gefallen, der Herrschafft, wie vormals, Geld einzuschicken, welches alles ich mehrmals dem Herrn Fried. Leop. von Adelsheim umständlich, in dießfallß erstatteten AmbtsBerichten, vorgestelt und zu erkennen gegeben habe, Seiner allzustarcken widrigen Concepten halber aber, durchaus kein Gehör finden können. Er hat auch, von Zeit zu Zeit, außer etlich Jahren leztmals, meine abgelegte AmbtsRechnungen Selbst zu Sich, aus meiner Hand, genommen, und die gewöhnl. Bescheinigungen darüber mir dagegen zurückgegeben, aus denenselben auch ohnzweifentlich ersehen und wahrgenommen, was vor Rückstand sich gezeiget.
Wann Er nun vermeint und geglaubet hätte, daß solcher sich zuviel vermehrte, So wäre recht und billich gewesen, mir, in Zeiten, es zu vernehmen zu geben, die Rechnungen /:wie ich vielmals gebeten, und die geb. Bewerckstelligung dessen angelegentlichst urgirt:/ zu revidiren, zu justificiren, darüber mich zu quittiren, und eine beeder Seits convenable Abänderung zu machen, nicht aber, deme gerad entgegen, immerhin mich mit bloßen Vertröstungen zu unterhalten, als wolte man damit dasjenige, was mir, an sancte promittirter Geld- und Naturalien-Zulag, auch accidentien und Ambts-Gebühren, ermanglet und abgegangen, compensiren und erstatten, sintemal, bey Antritt des Ambts, ich alsbald und motu proprio [aus eigenem Antrieb] berichtet wurde, daß ged. accid. u. AmbtsGeb. alljährl. uff 200 fl. sich erstrecken würden, selbige hingegen, annoch vorhandener accuraten Verzeichnus nach, ein Jahr ins andere gerechnet, nicht einmal 40 fl. Jährlich betragen haben, über dieses auch, wegen verrichteter besonderer Arbeit, die nicht in mein Departement gelauffen, und sonst von denen Herren Orts Consulenten zu geschehen pflegt, 20 oder 30 fl. jährl. angedeyen zu laßen, mir verheißen wurden, die ich aber ebenfallß nicht erhalten habe. Alle gewissenhaffte und rechtschaffene I[uris] C[onsulti] statuiren einhällig und kräfftig, daß die Vorenthalt- und Entziehung derer Arbeits- und Dienst-Belohnungen mit unter die himmelschreyende Sünden und Ungerechtigkeiten zu zehlen und gehörig sind, welches sonderheitlich auch Menochius 2. I. C. 514. N. 11. bestättiget, und fürnehmlich begründet ist in Rescripto Justiani Caesaris, in Lege per hanc 7. §. Sexcenti 4. C. de Adv. div. Jud. anderer damit übereinstimmiger Motiven hierbey nicht gedenkend.
Meine wachb. acht und dreyßig jährige Ambtierungs Zeit hindurch haben sich kaum etlich wenige Casus ereignet, da Einheimisch und Außwärtige, bey der Herrschafft, wider mich Klagen erhoben, womit sie gleichwol meist steckend verbleiben, oder sonst davon rechtl. abstrahiren und acquiesciren müssen, wie ex Actis officialibus [aus den offiziellen Akten] ebenfallß ohnverneinlich erscheinet, und dennoch wird ganz ungegründet angemerckt, ob wären deren immerzu welche vorgekommen und von Erheblichkeit geweßen. Hätte ich aber, in der That und Wahrheit, dergleich. und andere angebliche Beschwehrlichkeiten zu Schulden kommen laßen: So würde dem Herrn Fried. Leop. von Adelsheim, Seinen fürdringlichenprincipiis [Prnzipien] nach, nicht möglich gefallen seyn mich nur etliche, viel weniger aber acht und dreißig Jahr in Seinen Diensten zu behalten.
Ebenso ungegründet, ja unerfindlich und ohnerweißlich, sind auch vorbesagte übrige Beschuldigungen, besonders aber die Verwendung herrschaftlr. Intraden und Gebührnißen in meinen Nuzen, vielmehr noch allstündlich mancherlei Stücke überzeugend vor Augen zu legen, darinnen ich, zu herrschlm. Besten, dasjenige dahingegeben und geschehen laßen, was doch Selbst von Herrschaft und allgemeiner Billigkeit wegen, mir durchaus eigen und zuständig gewesen.
Nur seit ohngefähr drei Jahren hat Herr Fried. Leop. von Adelsheim, in Seinem Hauß zu Adelsheim, gegen Jemand derer Meinigen, mündlich erwehnt, daß er sonst allzeit mit mir zufrieden gewesen, bloß aber darin lezther ein Mißfallen gegen mich hege, weil Er so wenig Ambts-Gelder von mir bekomme, in der gefällten Sentenz aber soll ich ganz und gar verworfen seyn.
Endlich will man noch geschehen laßen, daß ich, auff meine Costen, /:so doch aller Orten ungewöhnlich, unrecht, und unbillich ist:/ die Rechnungs-Revision veranstalten möge, daraus dann leicht zu erachten, welch eine treffliche Justiz-Verfügung hiebei vorwalten und zu statten kommen könne.
Was noch andere meist verdeckt und verborgene Uhrsachen, die besonderer Auffmercksamkeit und Betrachtung würdig sind, und durch welche man sich, größten Theile, hat antreiben und entrüsten laßen, so höchst ungerecht wider mich zu verfahren; davon will ich alhier nichts beifügen und exprimiren.
Frid. Christian Ebert.
31 Bürgermeistern.