Читать книгу Grundrechte - Daniela Schroeder - Страница 95

3. Maßnahme der Exekutive oder der Judikative

Оглавление

159

Steht nicht der Eingriff in den Schutzbereich eines Freiheitsrechts durch einen parlamentarischen Rechtsetzungsakt, sondern durch einen Rechtsanwendungsakt, d.h. durch eine Maßnahme der Exekutive oder der Judikative (z.B. Rechtsverordnung, Satzung, Verwaltungsakt oder gerichtliche Entscheidung), in Rede, verläuft die Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung anders. Im Vordergrund der Prüfung steht hier die Frage, ob die Maßnahme der Exekutive oder der Judikative, d.h. der Rechtsanwendungsakt, verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Wegen des rechtsstaatlichen Vorbehalts des Gesetzes muss die Maßnahme der Exekutive oder der Judikative ihrerseits auf einem verfassungsmäßigen Parlamentsgesetz beruhen und selbst verfassungsgemäß sein. Es empfiehlt sich, diese Prüfung in drei Schritten vorzunehmen:

JURIQ-Klausurtipp

Beachten Sie, dass gerade hier Prüfungsschemata lediglich eine Orientierungshilfe bieten und keinesfalls starr angewendet werden dürfen, denn gerade bei der Überprüfung von Rechtsanwendungsakten kommt es maßgeblich auch darauf an, wer welchen Rechtsanwendungsakt überprüft. Im Verfassungsrecht steht die Verfassungsmäßigkeit staatlicher Maßnahmen zur Prüfung an. Prüft z.B. das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG eine gerichtliche Entscheidung, gilt zudem ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab, weil das Bundesverfassungsgericht gerichtliche Entscheidungen lediglich auf die Verletzung sog. spezifischen Verfassungsrechts überprüft (s.u. Rn. 766). Im Verwaltungsrecht geht es dagegen um die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Exekutive. Für die Lösung dieser Fälle gibt es Prüfungsschemata, die den Besonderheiten dieser Prüfung Rechnung tragen, indem sie zu Ihrer Gedächtnisunterstützung zusätzliche Prüfungspunkte enthalten.[87] Achten Sie auf diese Unterschiede![88]

Grundrechte

Подняться наверх