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a) Grundrechtsschranken
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Ihre Prüfung beginnen Sie mit der Frage nach den Grundrechtsschranken (vgl. dazu bereits oben Rn. 135 ff.). Sie untersuchen, ob das möglicherweise verletzte Freiheitsrecht einschränkbar ist, d.h., ob es aufgrund eines formellen Gesetzes durch eine Maßnahme der Exekutive oder der Judikative eingeschränkt werden kann.