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b) Verfassungsmäßige gesetzliche Grundlage für die Maßnahme der Exekutive oder der Judikative
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Kann das möglicherweise verletzte Grundrecht aufgrund eines formellen Gesetzes durch eine Maßnahme der Exekutive oder der Judikative eingeschränkt werden, benennen Sie nun die formell-gesetzliche Grundlage, auf der die Maßnahme der Exekutive oder der Judikative beruht.
Beispiel
Die Stadt Köln widerruft die dem W zum Betrieb einer Gaststätte erteilte Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit. Der Widerruf ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG NW, der auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 GastG ergeht.
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Die gesetzliche Grundlage muss verfassungsgemäß sein. An dieser Stelle prüfen Sie die (formelle und materielle) Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage, auf der die Maßnahme der Exekutive oder der Judikative beruht. Insoweit kann auf die Ausführungen oben (Rn. 141) verwiesen werden.
JURIQ-Klausurtipp
Wenn die Maßnahme der Exekutive oder der Judikative auf einem gängigen, seit langem angewendeten formellen Gesetz beruht (z.B. einer landesrechtlichen Spezial- oder Generalermächtigung), wird die Verfassungsmäßigkeit der formell-gesetzlichen Grundlage in aller Regel nicht problematisch sein. Anders kann sich für Sie die Situation in der Fallbearbeitung darstellen, wenn etwa eine Maßnahme der Exekutive auf einem materiellen Gesetz (Rechtsverordnung; Satzung) beruht, das gerade erlassen wurde. Hier sollten Sie die Angaben im Sachverhalt aufmerksam studieren, ob sich Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der materiell-gesetzlichen Grundlage ergeben. Beachten Sie, dass Sie in diesem Falle eine doppelte Prüfung vornehmen müssen: Nicht nur die materiell-gesetzliche Grundlage für die Maßnahme der Exekutive muss verfassungsgemäß sein; vielmehr muss auch das materielle Gesetz selbst auf einer verfassungsgemäßen formell-gesetzlichen Grundlage beruhen (denken Sie in diesem Zusammenhang bei Rechtsverordnungen auf Bundesebene an Art. 80 GG und bei Rechtsverordnungen auf Landesebene an die entsprechende landesrechtliche Bestimmung [z.B. Art. 70 Verf. NW])!