Читать книгу DS-GVO/BDSG - David Klein - Страница 246

I. Allgemeines

Оглавление

6

Art. 5 bildet das Herzstück der DS-GVO und regelt das „Wie“ der Verarbeitung.[2]

7

In Art. 5 sind unmittelbar anwendbare, allgemeine Grundsätze als Rechtssätze normiert. Namentlich sind dies die Rechtmäßigkeit, die Verarbeitung nach Treu und Glauben und die Transparenz (Abs. 1 lit. a), der Grundsatz der Zweckbindung mit Ausnahmen für Forschungszwecke (Abs. 1 lit. b), die Datenminimierung (Abs. 1 lit. c), die Datenrichtigkeit (Abs. 1 lit. d), die Speicherbegrenzung (Abs. 1 lit. e) sowie die Integrität und Vertraulichkeit (Abs. 1 lit. f).

8

Inhaltlich deckt sich Art. 5 nicht vollständig mit der Vorgängerreglung des Art. 6 DSRL. So ist bereits die Überschrift des Art. 5 mit der Bezeichnung „Grundsätze“ eine andere als die Überschrift des Art. 6 DSRL mit „Qualität der Daten“. Das bisher nur ungeschriebene Transparenzprinzip wird nunmehr in Art. 5 Abs. 1 lit. a ausdrücklich erwähnt. Der Grundsatz der Transparenz zieht sich durch die gesamte DS-GVO. Insbesondere in den Art. 12 ff. im Rahmen der Informationspflichten und Auskunftsrechten des Betroffenen hat das Transparenzprinzip elementare Bedeutung.[3] Die weiteren, klauselartig formulierten Prinzipien des Art. 5 finden ihre praktische Relevanz insbesondere an den Stellen, an denen die DS-GVO nur sehr allgemeine oder gar keine näheren Regelungen enthält. Hier entfalten sie unmittelbare Wirkung, weil sie im Rahmen gebotener Interessenabwägungen zu gewichten sind. Zu denken ist hier insbesondere an die – für den Geltungsbereich des BDSG n.F. freilich durch § 4 BDSG n.F. präzisierte[4] – Videoüberwachung oder an das Scoring.[5] In diesen Fällen müssen Rechtsanwender vor allem auf den Grundsatz von „Treu und Glauben“ nach Art. 5 Abs. 1 lit. a zurückgreifen.

9

Für den deutschen Rechtsanwender ist die Verwendung dieser Grundätze neu. Art. 6 DSRL war insoweit nur sehr eingeschränkt in deutsches Recht übernommen worden. Lediglich die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit wurden ins BDSG (§ 3a) übernommen, aber als bloße Programmsätze bezeichnet.[6]

10

Die Grundsätze des Art. 5 sind trotz ihrer offenen und unbestimmten Formulierung geltendes Recht.[7] Sie sind verbindlich und stellen nicht nur bloße Programmsätze dar.[8] Bei Programmsätzen handelt es sich nämlich um allgemein gehaltene Begriffe oder Sätze, aus denen sich keine unmittelbaren Vorgaben entnehmen lassen und die auch nicht einklagbar sind.[9] Somit macht bereits die Bußgeldbewährung der Verletzung der Grundsätze[10] des Art. 5 deutlich, dass im Rahmen des Art. 5 nicht von Programmgrundsätzen auszugehen ist.[11]

11

Eine eigenständige Bedeutung kommt den Grundsätzen des Art. 5 insoweit zu, als sie den Verantwortlichen mit Blick auf die Betroffenenrechte auch Pflichten aufgeben. So ergeben sich aus Art. 15–22 eigenständige Pflichten für den Verantwortlichen zur Sperrung und Löschung, auch wenn die Betroffenen diese nicht geltend machen, wenn die Verarbeitung dem Grundsatz der Richtigkeit (Abs. 1 lit. d) nicht entspricht.

12

Die Nachweispflicht nach Art. 5 Abs. 2 hat erhebliche praktische Bedeutung, da sie umfangreiche Dokumentationspflichten nach sich zieht und zu einer Beweislast des Verantwortlichen bei Kontrollen oder Interventionen der Aufsichtsbehörden führt. Nach Art. 5 Abs. 2 hat der Verantwortliche dafür zu sorgen, dass die datenschutzrechtlichen Grundsätze eingehalten werden. Die Einhaltung derselbigen hat der Verantwortliche nachzuweisen. Zu beachten ist, dass nach dem Wortlaut der Regelung lediglich der Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7), nicht aber der Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8), von dieser Pflicht erfasst wird.[12]

13

Da Art. 5 als eine Kernnorm der Verordnung elementare Grundsätze der Datenverarbeitung festlegt, muss jede Datenverarbeitung, die in den Anwendungsbereich der DS-GVO fällt, kumulativ den Anforderungen jedem dieser Grundsätze entsprechen.[13] Es ist somit nicht genügend, wenn etwa der Grundsatz der Datenminimierung beachtet wird, die Grundsätze der Transparenz und der Richtigkeit aber außer Acht gelassen werden.

14

Über Art. 5 werden die allgemeinen Grundsätze der DS-GVO vor die Klammer gezogen und damit zur Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen gemacht.[14] Die in Art. 5 Abs. 1 und 2 niedergelegten Grundsätze werden in Einzelvorschriften der DS-GVO konkretisiert. So wird insbesondere der Grundsatz der Rechtmäßigkeit in den Vorschriften über die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ausgestaltet (Art. 6 Abs. 1) und das Transparenzprinzip ist Grundlage für die Anforderungen an die Art und Weise und den Inhalt der Information und Benachrichtigung der betroffenen Person (Art. 7 Abs. 2, Art. 12–15 und Art. 34).[15]

15

Normadressaten des Art. 5 sind direkt die „Verantwortlichen“. Dies war in der Vorgängerregelung in Art. 6 DSRL noch anders, da diese Regelung an die Mitgliedstaaten adressiert war. Ergebnis der Ausgestaltung als Verordnung ist, dass die Verpflichtungen der DS-GVO den Verantwortlichen unmittelbar treffen.

16

Die Öffnungsklauseln der DS-GVO gestatten innerhalb ihres Rahmens, Ausnahmen von Art. 5 durch mitgliedstaatliches Recht zu normieren.[16] Die Öffnungsklauseln mit dieser Möglichkeit finden sich in Art. 23 hinsichtlich der Rechte der betroffenen Personen und Art. 85 im Bereich des Journalismus. Außerhalb dieser beiden Normen besteht für den nationalen Gesetzgeber keine Möglichkeit von den Grundsätzen des Art. 5 abzuweichen.

DS-GVO/BDSG

Подняться наверх