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III. Zweckbindung, Abs. 1 lit. b (Purpose Limitation)

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Ein wesentlicher Kern der DS-GVO ist auch der Grundsatz der Zweckbindung. Dieser ergibt sich schon aus Art. 8 Abs. 2 S. 1 der GRCh. Er soll verhindern, dass einmal erhobenen und gespeicherten Daten nicht für beliebige Zwecke weiterverarbeitet werden.[56] Damit begrenzt der Grundsatz der Zweckbindung die Verarbeitungsmöglichkeiten auf einen legitimen, gegenüber der Betroffenen Person informierten, Zweck.

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Die Verarbeitung muss für „festgelegte“ Zwecke erfolgen. Damit muss die Zweckbestimmung schon zum Zeitpunkt der Datenerhebung festgelegt sein. Die Festlegung bedingt entsprechende Informationspflichten gem. Art. 13 und 14, wonach betroffene Personen über die festgelegten Zwecke zu informieren sind.

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Eine bestimmte Form ist für die Zweckfestlegung nicht vorgeschrieben. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Verantwortliche nach Art. 5 Abs. 2 die Einhaltung des Zweckbindungsgrundsatzes nachweisen können muss. Eine rein gedankliche Zweckfestlegung wird hierzu nicht ausreichen. Vielmehr muss die Festlegung in einer Weise dokumentiert werden, die es Dritten erlaubt, sie nachzuvollziehen. Geeignet ist hierfür jedenfalls die Dokumentation der Verarbeitungswecke in Schriftform.[57] Sofern andere Formen die notwendige Nachweisfunktion erfüllen, sind auch diese Formen praktikabel.

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Art. 5 Abs. 1 lit. b fordert die Verarbeitung für „eindeutig“ festgelegte Zwecke. Damit wird eine hinreichende Bestimmtheit gefordert. Das schließt nicht aus, dass bei bestehenden ausreichenden Rechtsgrundlagen auch umfangreichere Bearbeitungen festgelegt werden können. Die Verwendung des Plurals „Zwecke“ macht deutlich, dass auch bei der Datenerhebung mehrere illegale Zwecke zur Datenverarbeitung zulässig sind, z.B. Vertragserfüllung und personalisierte Werbung. Die „Legitimität“ hinsichtlich der festgelegten Zwecke nimmt Bezug auf die Rechtmäßigkeit, die ihrerseits gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a ein Grundsatz der DS-GVO ist.

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Eine Zweckänderung und damit eine Durchbrechung des Zweckbindungsgrundsatzes stellt die Weiterverarbeitung dar. Diese ist unter bestimmten Voraussetzungen gem. Art. 6 Abs. 4 für eine Datenverarbeitung zu anderen, als dem bei der Datenerhebung festgelegten Zweck, zulässig.[58] Die zweckändernde Datenverarbeitung ist allerdings nur unter eingeschränkten Bedingungen zulässig.

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Erforderlich ist eine Vereinbarkeit von ursprünglichen und neuen Zweck. Hierzu werden in Art. 6 Abs. 4 einschränkende Kriterien genannt. Falls diese Kriterien nicht erfüllt werden, die Weiterverarbeitung zu geänderten Zweck unvereinbar mit dem ursprünglichen Zweck ist, müssen die Daten erneut erhoben werden.[59] Ansonsten muss der Betroffene nach ErwG 50 in die Verarbeitung für den neuen Zweck einwilligen.

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Unbestritten ist, dass für zweckändernde Weiterverarbeitung eine Rechtsgrundlage notwendig ist.[60] Nach ErwG 50 S. 2 ist im Fall der Kompatibilität der Verarbeitungszwecke keine andere gesonderte Rechtsgrundlage erforderlich, als diejenige, der Erhebung der personenbezogenen Daten. Die wörtliche Auslegung des ErwG 50 ist vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung problematisch. Deshalb muss für eine zweckändernde Weiterverarbeitung sowohl dieselbe als auch eine eigenständige Rechtsgrundlage vorliegen.

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Eine Weiterverarbeitung ist auch auf Grundlage einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten zulässig. Die Regelungen der §§ 23 und 25 BDSG n.F. sehen eine zweckändernde Datenverarbeitung bzw. Datenübermittlung durch öffentliche Stellen vor; § 24 n.F. regelt die zweckändernde Datenverarbeitung durch nicht öffentliche Stellen.[61]

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Archivzwecke, Forschungszwecke und statistische Zwecke: Eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt als nicht unvereinbar mit dem ursprünglichen Zweck, sofern die Voraussetzungen des Art. 89 Abs. 1 vorliegen. Dies bedeutet, dass nach Abs. 1 lit. e Hs. 2 TOM zu ergreifen sind, um die Weiterverarbeitung auf diese Zwecke zu begrenzen.

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