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IV. Datenminimierung, Abs. 1 lit. c (Data Minimisation)

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Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c müssen personenbezogenen Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Zusammenfassend bezeichnet die DS-GVO diesen Grundsatz als „Datenminimierung“. Nach der DS-GVO unzulässig ist damit die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für den verfolgten Zweck inadäquat, unerheblich oder entbehrlich sind. Die englische Sprachfassung verwendet an dieser Stelle die Begriffe „adequate, relevant and limited“ und beschreibt den Regelungsgehalt der Norm damit sehr genau.[62]

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Der Grundsatz der Datenminimierung ergänzt den Grundsatz der Zweckbindung in Art. 5 Abs. 1 lit. b. Er stellt sicher, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den festgelegten Zweck begrenzt wird. Umgekehrt wird durch den Grundsatz der Zweckbindung der Orientierungspunkt für den Grundsatz der Datenminimierung festgelegt, in dem in Art. 5 Abs. 1 lit. b normative Aussagen zur Zweckfestlegung und Zweckänderung getroffen werden und damit sichergestellt wird, dass der Zweck bestimmt ist und nicht beliebig gewählt oder geändert werden darf.[63]

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Art. 5 Abs. 1 lit. c fordert, dass personenbezogener Daten nur dann verarbeitet werden dürfen, wenn keine alternative Methode zur Verfügung steht, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Damit entspricht diese Regelung dem § 3a BDSG a.F., der die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit beinhaltet.[64] Der Grundsatz der Datenminimierung verbietet damit auch eine Erhebung personenbezogener Daten, die für den im Zeitpunkt der Erhebung festgelegten Zweck nicht erforderlich sind, um diese zusätzlichen Daten für mögliche zukünftige Zwecke zu speichern.[65] Teilweise wird gefordert, einen expliziten Grundsatz der Datenvermeidung in der DS-GVO zu normieren, um Verstöße gegen dieses Prinzip mit Sanktionen belegen zu können.[66] Dabei wird jedoch verkannt, dass der Grundsatz der Datenminimierung bereits den Grundsatz der Datenvermeidung beinhaltet. Dies ergibt sich insbesondere aus der englischen Sprachfassung, die an dieser Stelle die Begriffe „adequate, relevant and limited“ verwendet. „Adequate, relevant and limited“ kann eine Datenverarbeitung nur dann sein, wenn keine datenärmere Verarbeitung möglich ist, die den Zweck der Verarbeitung erfüllt.

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Wesentliche Ausprägung des Grundsatzes der Datenminimierung ist die Forderung nach Pseudonymisierung oder Anonymisierung. Sind Daten anonymisiert, sind sie nicht mehr personenbezogen und somit nicht dem Grundsatz der Datenminimierung unterworfen.[67] Soweit der Verarbeitungszweck auch durch pseudonymisierte oder anonymisierte Daten erreicht werden kann, verstößt die Verarbeitung nicht-pseudonymisierter oder nicht-anonymisierter Daten gegen den Grundsatz der Datenminimierung. Eine solche Verarbeitung wäre nicht auf das notwendige Maß beschränkt.

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Beispiel einer datenminimierenden Verarbeitung ist der Einsatz synthetischer, erforderlichenfalls pseudonymisierter Daten für Testzwecke bei der Migration auf neue Datenverarbeitungssysteme. Auch der Einsatz aggregierter Daten kann unter dem Aspekt der Datenminimierung zur Zweckerreichung ausreichend sein.[68] Ein weiteres Beispiel ist die Bereitstellung der Daten nur zum Lesen auf den Bildschirm ohne Möglichkeit des Ausdrucks.[69]

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In der Praxis wird man die Frage stellen müssen, ob eine datenschonende Anwendung von Edge-Computing-Lösungen anstelle von cloudbasierten Anwendungen möglich ist. Bei dieser Lösung werden Anwendungen von den zentralen Knoten im Netz – zumindest soweit das möglich ist – an dessen Ränder verlagert. Die Daten werden bspw. im Endgerät oder in einer vernetzten Fertigungsanlage verarbeitet. Die verwendeten Datenverarbeitungspunkte müssen nicht dauerhaft mit dem Netz verbunden sein. Insbesondere für das Internet der Dinge bieten sich Systemarchitekturen auf dieser dezentralen Basis an.[70]

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Der Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c wird an verschiedenen Stellen der DS-GVO aufgegriffen und damit konkretisiert. So bildet etwa Art. 25 die technische Flanke des Grundsatzes der Datenminimierung mit der Forderung nach einem Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellung. Auch Art. 25 nennt als Beispiel die Pseudonymisierung[71] als eine geeignete technische Maßnahme zur Umsetzung des Grundsatzes der Datenminimierung.[72] Art. 89 Abs. 1 S. 2, der Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung und im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken regelt, nimmt explizit auf den Grundsatz der Datenminimierung Bezug.[73]

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