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II. Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Abs. 1 lit. a (Lawfulness, Fairness, Transparency)

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In Art. 5 Abs. 1 lit. a werden drei Grundsätze aufgestellt: Rechtmäßigkeit (Lawfulness), Verarbeitung nach Treu und Glauben (Fairness) und Transparenz (Transparency). Die Grundsätze weisen wechselseitige Bezüge auf, stehen aber nicht in einem zwingenden Zusammenhang zueinander.[17] So setzen die Verarbeitung nach Treu und Glauben und die Transparenz die Rechtmäßigkeit voraus, selbst wenn sie nicht selber als Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen anzusehen sind.[18] Auch nach der Rechtsprechung des EuGH sind Transparenz und Treu und Glauben im Zusammenhang zu sehen.[19]

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