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IX. Sanktionen

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Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Art. 5 ist gem. Art. 83 Abs. 5 lit. a mit dem höheren Bußgeld in Höhe von bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes bedroht. Hierzu zählt auch ein Verstoß gegen die Rechenschaftspflichten gem. Art. 5 Abs. 2.[115]

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Da die Grundsätze in Art. 5 Abs. 1 in der DS-GVO konkretisiert werden, kommt der Bußgeldbewährung über die Öffnungsklauseln zur Rechtmäßigkeit eine eigenständige Bedeutung zu. Ein Verstoß gegen die Zulässigkeitstatbestände des BDSG n.F. und bereichsspezifischer Regeln ist damit in gleiche Weise sanktioniert wie die nach Art. 6 ff.

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Zudem kann ein Betroffener für etwaige Schäden nach Art. 82 Schadensersatz verlangen.[116]

DS-GVO/BDSG

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