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II. Relevanz für öffentliche und nichtöffentliche Stellen

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Die Grundsätze nach Art. 5 verpflichten Behörden und Unternehmen in gleicher Weise. Behörden haben nach dem Prinzip der Rechtmäßigkeit insbesondere das bereichsspezifische Datenschutzrecht anzuwenden bzw. den Zweckbindungsgrundsatz bei der hoheitlichen Aufgabenerfüllung zu beachten. Öffentliche und nichtöffentliche Stellen sind damit auch zur Accountability verpflichtet.

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Verantwortliche können die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 nutzen, in dem sie sich bei der Datenverarbeitung generell an den Grundsätzen orientieren. Mit Blick auf die Entwicklung und den Einsatz von neuen Technologien, wie bspw. KI-Systemen, lässt sich ein Handlungsrahmen für die datenschutzrechtlichen Vorgaben ableiten, der den Verantwortlichen zur Orientierung dienen kann.[121]

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