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1. Erwägungsgründe
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Ausweislich des ErwG 40 ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person (Abs. 1 lit. a) oder auf einer sonstigen zulässigen Rechtsgrundlage (Abs. 1 lit. b–f) verarbeitet werden. Die Erwägungsgründe beinhalten entsprechend der Relevanz für die Datenverarbeitung ausführliche Erläuterungen zur Einwilligung[4] und zu den alternativen Legitimationstatbeständen[5].