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(3) WP der Art.-29-Datenschutzgruppe und Düsseldorfer Kreis
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Ein Beschluss des Düsseldorfer Kreises zur Fortgeltung von Einwilligungen nach BDSG a.F.[9] berührt den neben den gesetzlichen Rechtsgrundlagen zentralen Legitimationstatbestand. Im WP 259 nimmt die Art.-29-Datenschutzgruppe ausführlich Stellung zur Einwilligung als Rechtfertigungsgrund.[10]