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a) Rechtsnatur

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Die Einwilligung des Betroffenen in eine Datenverarbeitung legitimiert die Verarbeitung. Sie ist eine höchstpersönliche und deshalb jederzeit grundlos widerrufbare (Art. 7 Abs. 3 S. 1 DS-GVO) Willenserklärung, die Rechtsfolgen auslöst, so dass sie einen rechtsgeschäftlichen Erklärungsgehalt hat.[29] Die Bewertung der Rechtsnatur der Einwilligung, mag sie auch mehr rechtstheoretischer Natur sein, als Realhandlung, ist ebenso missverständlich wie überflüssig.[30]

DS-GVO/BDSG

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