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1. Allgemeines: Zweck, Bedeutung, Systematik/Verhältnis zu anderen Vorschriften

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Das Primärrecht normiert für die Verarbeitung personenbezogener Daten ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.[11] Mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 6 wird diese Vorgabe sekundärrechtlich konkretisiert. Das Sekundärrecht kann aufgrund der übergeordneten primärrechtlichen Vorgaben nicht von dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt abweichen.[12] Danach ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person (Abs. 1 lit. a) oder auf einer sonstigen zulässigen Rechtsgrundlage (Abs. 1 lit. b–f) verarbeitet werden.

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