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(2) Änderungen im Vergleich zu den bisher geltenden Informationspflichten

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Die Änderungen mit Anwendbarkeit der DS-GVO betreffen insb. den Umfang der Transparenzpflichten; diese werden durch den neuen Sekundärrechtsakt teils erheblich ausgeweitet. Damit in Verbindung steht das nach der DS-GVO bestehende Risiko hoher Bußgelder, die auch als Rechtsfolge für eine Missachtung der Informationspflichten greifen.

DS-GVO/BDSG

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